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Neues Nachweisgesetz ab dem 01.08.2022

Arbeitgeber müssen künftig bei Einstellungen von Mitarbeitern mehr Informationen geben als dies bisher notwendig war. Das neue Nachweisgesetz gilt seit dem 01.08.2022.

Der Deutsche Bundestag hat zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen am 23. Juni dieses Jahres eine Änderung des Nachweisgesetzes beschlossen. Das Gesetz legt fest, welchen umfangreichen Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgeber nachkommen muss.

Schon bisher verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und diese unterzeichnet dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dies betraf folgende Punkte:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Arbeitsort
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Zusätzlich müssen bei Neueinstellungen ab 01.08.2022 folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:

  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses
  • sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem
  • sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellter Fortbildung
  • wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, Name und Anschrift des Versorgungsträgers (dies entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung, sowie die Frist zur Erhebung einer  Kündigungsschutzklage

Im Gegensatz zur alten Regelung müssen die Informationen über die Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit dem Arbeitnehmer bereits am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses vorliegen, die restlichen innerhalb von sieben Kalendertagen.

Auch Beschäftigte, die vor dem 01.08.2022 eingestellt wurden, haben das Recht, den Arbeitgeber aufzufordern, sie über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten.   

Wenn sich in bestehenden Arbeitsverhältnissen wesentliche Arbeitsbedingungen ändern, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens am Tag der Änderung unterrichtet haben.

Verstöße gegen die Neuregelung werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt, es droht ein Bußgeld von bis zu EUR 2.000,00.

Quelle: IHK

Ihr Kontakt countabovethefold 2

Tim Zumpe

Geschäftsführer

Tel.: 0351 8143-242

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