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BKrFQG-Weiterbildung

Letzte Änderung: 18.10.2022

Weiterbildungspflicht

Seit dem 10.09.2009 müssen die meisten Berufskraftfahrer:innen sich regelmäßig innerhalb eines 5-Jahres-Intervalls weiterbilden und dies nachweisen. Der Nachweis erfolgte bisher durch den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in die Fahrerlaubnis. Seit der am 23.05.2021 erfolgten Inbetriebnahme des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (BQR) durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ersetzt der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) sukzessive die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl „95“.

Diese Weiterbildungspflicht gem. § 5 Abs. 1 BKrFQG gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis im C- und/ oder D-Klassenbereich zu gewerblichen Zwecken einsetzen.
Auch Handwerksbetriebe, Garten- und Landschaftsbauer, Baubetriebe sowie andere Branchen sind vom BKrFQG betroffen.

Fristen

Das letzte Weiterbildungs-Intervall war für die meisten Kraftfahrer:innen der 10. September 2019, die nächste Deadline ist der 10. September 2024. Dann müssen fast alle Fahrenden, die beruflich mit einem Lkw über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) fahren, die insgesamt 35-stündige Weiterbildung (5 x 7 Stunden Präsenz) mit dem neuen Fahrerqualifizierungsnachweis, der ab dem 3. Quartal 2021 vom Kraftfahrtbundesamt erstellt wird, nachweisen.
 

Kenntnisbereiche

Kenntnisbereich 1:
Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln


Kenntnisbereich 2:
Anwenden der Vorschriften


Kenntnisbereich 3:
Gesundheitsschutz, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik
 

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Sicher arbeiten - leistungsfähig bleiben

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Wirtschaftliche Fahrweise mit Nutzfahrzeugen

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SVG Notfallmanagement im Straßenverkehr
Sichern - bergen - helfen

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SVG Risikosituationen
Wahrnehmen - einschätzen - bewältigen
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SVG Seminar für Kipperfahrzeuge
Richtig umgehen mit Kippern und Behältern

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Geltungsbereich

Betroffen sind in erster Linie Gütertransportunternehmen, aber auch zahlreiche andere Branchen wie zum Beispiel Handwerks- und Baubetriebe, Garten- und Landschaftsbauer oder Möbel- und Getränkefahrer fallen unter die Weiterbildungspflicht. "Es ist ein Irrglaube, dass Handwerker:innen generell vom BKrFQG ausgenommen sind. Sie fallen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen unter die Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG. Ob die im Einzelfall zutrifft, muss jeder Fahrende individuell klären", rät Jörg Rehaag, Leiter Weiterbildung bei der SVG-Zentrale in Frankfurt. Der Fachmann empfiehlt, frühzeitig alle Unterlagen zu prüfen, ob und wie viele Seminare fehlen und bis wann die 35 Stunden Weiterbildung nachgewiesen werden müssen. Denn bei Verstößen drohen Bußgelder bis 5.000 Euro für Fahrer:innen und für Unternehmer:innen, die eine Fahrt anordnen, sogar bis 20.000 Euro. Zudem kann die Strafe bis zwei Jahre nachträglich erhoben werden.

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