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Änderungen im Gefahrgutrecht ADR 2021

Änderungen im Gefahrgutrecht ADR 2021  

Wie immer im ungeraden Jahr, ist das Gefahrgutrecht überarbeitet wurden. Dies betrifft alle Absender, Beförderer, Verlader, Entlader und Empfänger, welche im Gefahrguttransport tätig sind.

Auf ein paar Änderungen bzw. ausgelaufene Übergangsfristen, möchten wir Sie aufmerksam machen.

  1. Die Übergangsfrist für alte Gefahrzettelmuster ist ausgelaufen. Bitte verwenden sie nur noch die aktuell geforderten Muster nach ADR 2021.
  2. Es gibt eine neue UN Nummer UN 3549 für feste klinische Abfälle. Hier kann der Entsorger klinische Abfälle, die tödlich für Menschen oder Tiere sind, in Versandstücken (z.B. ASP´s etc.) endlich rechtssicher transportieren. Für die lose Schüttung gab es hier bereits seit März 2020 eine Allgemeinverfügung der BAM.
  3. Die Freistellung von Lithium  Batterien in Ausrüstungen eingebaut (z.B. in Datensammlern) wurde neu geregelt.
  4. In Zukunft muss auch der Entlader bei Unfällen und Zwischenfällen einen Unfall-bericht an die zuständige Behörde senden.
  5. Die Anwendung der SV 327 (UN 1950) wurde für Gaspatronen (UN 2037) erweitert, um auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
  6. Bei UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481 Lithium Metall oder Lithium Ionen Batterien ist bei der Beurteilung, ob eine Zelle oder Batterie beschädigt oder defekt ist, eine Einschätzung oder Bewertung auf der Grundlage von Sicherheits-kriterien des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers oder eines technischen Sachverständigen mit Kenntnis der Sicherheitsmerkmale der Zelle oder Batterie notwendig.
  7. Das Kennzeichen für Lithium Batterien nach SV 188 darf jetzt auf minimal 100 x100 oder 100x70 mm verkleinert werden.
  8. In Zukunft können Versandstücke die gleichzeitig als IBC und auch als Kiste zu-gelassen sind, wieder ganz normal befördert werden. Die nicht genutzte Codierung muss nicht mehr abgedeckt werden. Allerdings muss aus dem Beförderungspapier die Verpackungsart hervorgehen.
  9. Sollten Sie Gase in gedeckten Fahrzeugen befördern, muss in Zukunft außer der Kennzeichnung: „ ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN" ein Gasaustausch zwischen dem Ladeabteil und dem Fahrerhaus verhindert werden! Das heißt hier müssen Fahrzeuge mit gasdichten Trennwänden zum Einsatz kommen.

 

Keine Änderung gilt bei den „Schriftlichen Weisungen“. Hier ist weiterhin das Muster nach ADR 2017 verwendbar.

Denken Sie bitte daran, die Unterweisung ist die einzige Schulungsmöglichkeit und Pflicht für Mitarbeiter und Fahrer ohne ADR- Card und für alle Fahrer und Mitarbeiter die „nur“ LQ befördern. Sie als Unternehmer sind hier in der Unterweisungspflicht, auch wenn sie „nur“ die „Mindermengen“ auf die Straße bringen.

Liebe Unternehmer, schulen Sie bitte ihre Disponenten und das Lagerpersonal! Hier existieren teilweise eklatante Wissenslücken, welche schnell 1.500€ bis 2.000€ kosten können. Die Übergangsfrist zum ADR 2019 endet am 30.06.2021. Das ADR 2019 kann noch bis 30.06.2021 genutzt werden.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Möglichkeiten einer Unterstützung durch die SVG BSG und der WHW Verkehrsbildungsgesellschaft mbH als externer Gefahrgutbeauftragter bzw. als Dozent in der jährlichen Unterweisung der Mitarbeiter aufmerksam machen.

Wir beraten Sie gern in allen Fragen zum Versand und Transport von Gefahrgut.

SVG BSG mbH Asp.: René Fischer, Gefahrgut-, Gefahrstoff- und Brandschutzbeauftragter

0341 200 94-730 rfischer@svg-dresden.de

WHW Verkehrsbildungsgesellschaft mbH Asp.: Norbert Eltschkner

0361 22022-0 info@whw-verkehr.de

 

Ihr Kontakt countabovethefold 2

René Fischer

Gefahrgutbeauftragter

Tel.: 0341 20094-730

rene.fischer@svg-dresden.de

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